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 der guten Ideen

Bundeszentralamt Kirchensteuerabzug bei Kapitalgesellschaften

Die Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (DStR) berichtet in Heft 37/2014 auf Seite VIII über Telefonanrufe (!) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) bei Kapitalgesellschaften, die sich für die Abfrage der Religionszugehörigkeit ihrer Gesellschafter registrieren lassen wollten.
Offenbar geht das BZSt davon aus, dass Kapitalgesellschaften nur dann zur Abfrage über die Religionszugehörigkeit ihrer Gesellschafter zugelassen werden dürfen, wenn sie beabsichtigen, im Folgejahr Gewinne auszuschütten. Diese Telefon-Anfrage bedeutet nichts Anderes, als dass man im Oktober eines Jahres verbindlich wissen und erklären muss, dass man in dem noch nicht abgeschlossenen Geschäftsjahr Gewinnausschüttungen vornehmen wird. Verbindlich deshalb, weil man davon ausgehen sollte, dass bei einer Rückfrage einer Bundesbehörde eine zuverlässige und richtige Beantwortung vorausgesetzt wird.
Welche Folgen hat die Telefonitis des BZSt? Eine Kapitalgesellschaft erklärt, sie werden keine Gewinne ausschütten. Damit kann sie den Kirchensteuerabzug für Ihre Gesellschafter - wenn sie aufgrund besserer Erkenntnisse doch Gewinne ausschüttet -  nicht gesetzeskonform vornehmen, da sie nicht  als auskunftsberechtigt registriert ist und daher nicht erfährt, welche Religionszugehörigkeiten bei ihren Gesellschaftern bestehen. Andererseits kann es aber doch auch vorkommen, dass eine Kapitalgesellschaft durchaus Gewinnausschüttungen plant, bei Fertigstellung des Jahresabschusses hiervon aber Abstand nimmt. Sie hat sich aber aufgrund ihrer Planungen registrieren lassen. Wie wird das geahndet? Oder kann man es gar nicht verfolgen, weil es gar keine Rechtsgrundlage für diese Telefonanfrage gibt. Und wenn es eine gäbe, gehörte sie sofort abgeschafft, weil sie absolut wirklichkeitsfremd ist.
Das deutsche Steuerrecht wurde um eine weitere Posse bereichert. Traurig, denn es werden unnötig Zeit und Geld der Behörde - das wird mit Steuergeldern finanziert - und der Wirtschaft einschließlich der beratenden Berufe verschwendet. Eine weitere ABM-Maßnahme des BZSt ist das Versenden von E-Mails, die trefflich als Phishing-E-Mails durchgehen würden. Link.

Hinweis: Um eine gesetzeskonforme Berechnung und Einbehaltung der Kirchensteuer auf die Abzugsteuer zu gewährleisten, sollte man im Zweifelsfall die Anfrage nicht dahingehend beantworten, dass man wahrscheinlich im nächsten Geschäftsjahr keine Gewinne ausschütten werde. Dieser von Harald Kaeber in DStR (a.a.O.) vertretenen Meinung kann man nur zustimmen. 

Danke einer treuen, ungenannten Leserin für diesen Hinweis.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2014+++
06.10.2014