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Cookies bedürfen der aktiven Zustimmung

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil 01.10.2019 (Aktenzeichen - C-673/17) entschieden, dass das Setzen von sogenannten Cookies der aktiven Zustimmung des Internetnutzers bedarf.

Bei einem Cookie handelt es sich um Textinformation, die auf dem Computer des Nutzers gespeichert wird. Diese Daten werden bei einem erneuten Besuch der Seite zu vielerlei Maßnahmen genutzt. Das kann für den Nutzer von Vorteil sein, zum Beispiel wenn er den Warenkorb bisheriger Einkäufe sieht. Es kann aber auch zum Nachteil des Nutzers geraten, wenn die Daten weitergegeben werden oder zu Maßnahmen verwendet werden, die dem Nutzer unbekannt sind und denen er daher nicht zustimmen würde.

Nach dem Urteil muss die Einwilligung aktiv erteilt werden, es genügt also nicht, wenn der Nutzer die auf seinem Computer bereits gespeicherten Daten in einem bereits voreingestellten "Ankreuzkästchen zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss."
Auch generelle Einwilligungen - im Urteilsfall für eine Teilnahme an einem Gewinnspiel - reichten nicht aus. Die Einwilligung muss vielmehr in jedem konkreten Fall erteilt werden. 
Ferner stellt das Urteil klar, dass dem Nutzer Angaben für Funktion und Dauer sowie zur Zugriffsmöglichkeit Dritter hinsichtlich der in dem Cookie gespeicherten Daten gemacht werden müssen.

Der EuGH hat das Urteil vom 01.10.2019 (Aktenzeichen C-673/17) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage EuGH 

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2019
07.10.2019

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