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Typisierender Zinssatz bei Überentnahmen verfassungswidrig?

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 30.09.2019 (Aktenzeichen 15 K 1131/19 G,F) keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der typisierten Ermittlung der nicht abzugsfähigen Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG festgestellt.
Korrekturhinweis: Das Datum des Urteils muss richtig lauten: 31.05.2019 siehe COLLEGA-Wochen-Ticker 42/2019

Das FG Düsseldorf hat allerdings die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zugelassen wegen der vom BFH mit Beschlüssen vom 25.04.2018 IX B 21/18 und vom 03.09.2018 VIII B 15/18 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes in § 238 AO. Es sei eine "Aktualisierung der Rechtsprechung zum Zinssatz des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG denkbar."

Das FG Düsseldorf hat das Urteil vom 30.09.2019 (Aktenzeichen 15 K 1131/19 G,F) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Finanzgericht Düsseldorf 

COLLEGA-Wochen-Ticker 41/2019
07.10.2019

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