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 der guten Ideen

Steuerberatungsgesellschaft als Kommanditgesellschaft

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.07.2014 (Aktenzeichen II ZB 2/13) entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auch dann in das Handelsregister eingetragen werden kann, wenn die Treuhandtätigkeit "nicht den Schwerpunkt" ihres Betriebs darstellt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Eine GmbH & Co KG beantragte die Eintragung in das Handelsregister mit folgendem Gegenstand des Unternehmens:
"Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG einschließlich Treuhandtätigkeit. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- oder Bankgeschäfte sind ausgeschlossen".
Das Registergericht hat die Anmeldung zweimal (einmal entgegen einem Beschluss des Oberlandesgerichts) zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat den sehr zu begrüßenden Beschluss gefasst.
Der BGH hat den Beschluss vom 15.07.2014 (Aktenzeichen II ZB 2/13) auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 43/2014+++
20.10.2014