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 der guten Ideen

Lohnsteuernachschau

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 16.10.2014 ein Schreiben veröffentlicht:
 "Mit § 42g EStG ist durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) eine Regelung zur Lohnsteuer-Nachschau neu in das EStG eingefügt worden. Die Vorschrift ist zum 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Vorschrift Folgendes: ....."

In dem Schreiben werden die Rechte und Pflichten der Außenprüfer und der Bürger dargestellt. Bei Unstimmigkeiten oder - glücklicherweise selten auftretenden Problemen mit der oder dem Außenprüfer(in) - lohnt sich ein Blick in das BMF-Schreiben.

Zum elektronischen Datenzugriff schreibt das BMF:
"Der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger darf nur dann auf elektronische Daten des Arbeitgebers zugreifen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Stimmt der Arbeitgeber dem Datenzugriff nicht zu, kann der mit der Lohnsteuer-Nachschau beauftragte Amtsträger verlangen, dass ihm die erforderlichen Unterlagen in Papierform vorgelegt werden. Sollten diese nur in elektronischer Form existieren, kann er verlangen, dass diese unverzüglich ausgedruckt werden (vgl. § 147 Absatz 5 zweiter Halbsatz AO)."

Das BMF hat das Schreiben vom 16.10.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesministerium der Finanzen.  

Hinweis von Herrn Steuerberater Richard Schweiger, Poing. Danke!

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2014+++
 27.10.2014