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 der guten Ideen

Mittelgebühr

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 26.11.2013 (Aktenzeichen 25 U 5/13) festgestellt, dass nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) die sogenannte Mittelgebühr abzurechnen ist, wenn die in Rechnung gestellten Leistungen nicht unterdurchschnittlich schwierig waren. Eine über der Mittelgebühr liegendes Honorar bedürfe der Darlegung und nötigenfalls des Beweises der überdurchschnittlichen Tätigkeit durch den Steuerberater.

Das Urteil wird von Gahle in Deutsches Steuerrecht (DStR) 43/2014 Seite 2151 besprochen. Es waren Gebühren über der Mittelgebühr abgerechnet worden. Der Mandant hat auf einer Saldobestätigung und auf einem Kontoauszug die Höhe der Gebühren anerkannt. Das hat das Gericht aber nicht als wirksam betrachtet, weil es nach seiner Ansicht an einer zur Bejahung einer deklaratorischen Schuldbestätigung erforderlichen gleichartigen Interessenlage fehlte (Gahle a.a.O.),

Ein derartig negativer Ausgang eines Honorarstreits hätte durch klare und eindeutige Mandantenverträge mit Honorarvereinbarung vermieden werden können (so auch Gahle a.a.O.). Muster findet man in dem COLLEGA-Organisations-Ordner (Link).

Das Urteil des OLG Hamm ist im Internet unter anderem auf der Homepage von openjur.de veröffentlicht. Link zur Homepage openjur.de.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2014+++
 27.10.2014