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 der guten Ideen

Schneeflocke Verkehrsschild

Das Verkehrsschild "Schneeflocke" erlaubt auch dann keine höhere als die angegebene Geschwindigkeit, wenn es nicht schneit. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 04.09.2014 (Aktenzeichen 1 RBs 125/14).

Zitat aus der Pressemitteilung des OLG Hamm:
"Das eine “Schneeflocke“ darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlichen Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte - anders als das Schild “bei Nässe“ - keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten."

Dieses Verkehrsschild wird häufig in unmittelbarer Nähe mit einem die Höchstgeschwindigkeit regelenden Verkehrsschild angebraucht - ähnlich bei der Regelung der Geschwindigkeit bei Nässe. Wer diese beiden Regelungen betrachtet, kommt nicht im Entferntesten auf die Idee, das im einen Fall die Geschwindigkeit nur bei Nässe herab zu setzen ist, im anderen Fall aber auch im Sommer, wenn weit und breit kein Schnee oder Glatteis zu erwarten ist.

Diese Rechtsprechung muss man sich einfach nur merken, akzeptieren kann man sie nicht.

Das OLG Hamm weist am 15.10.2014 auf der Homepage Justiz NRW auf den Beschluss vom 04.09.2014 hin. Link zur Homepage Justiz NRW.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 44/2014+++
 27.10.2014