Schweigepflicht
Beck-Fachdienst weist auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 03.09.2014 (Aktenzeichen 12 W 37/14) hin. Das Gericht hat dem Arzt Recht gegeben, der sich auf seine Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber einem inzwischen verstorbenen Patienten berufen hat.
Eine Versicherung hat einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und die Todesfallleistung verweigert, weil der Verstorbene nach ihrer Ansicht eine Krankheit, die dann tatsächlich zum Tode führte, bei Abschluss des Versicherungsvertrags verschwiegen hatte. Der Arzt, der den Verstorbenen behandelt hatte, verweigerte die Aussage und berief sich hierbei auf seine berufliche Verschwiegenheitsverpflichtung. Das Landgericht und das Oberlandesgericht geben dem Arzt recht.
Bei der Frage, ob eine stillschweigende Entbindung von der Schweigepflicht durch den Toten vorliege, schreibt Beck-Fachdienst: "Ein Interesse des Verstorbenen an der Aussage des Zeugen bestehe nicht. Seien Gesundheitsfragen wahrheitswidrig beantwortet worden, gehe sein Interesse vielmehr gerade dahin, dies nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme zu offenbaren."
Für Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe ergibt sich keine andere Rechtslage. Jeder Mandant muss sich auf die berufliche Schweigepflicht verlassen können. Bei Gerichtsverfahren - seien es zivil- oder strafrechtliche - und auch schon bei strafrechtlichen Ermittlungen muss von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden. Mitarbeiter sind hierauf - zum Beispiel Im Rahmen von Datenschutzschulungen - hinzuweisen.
Der Beck-Fachdienst hat eine Besprechung des Beschlusses auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage des Beck-Fachdienstes.
+++COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2014+++
03.11.2014