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 der guten Ideen

Telefonieren bei ausgeschaltetem Motor

Das Oberlandesgericht (OLG)  Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 28.10.2014 auf seinen rechtskräftigen Beschluss vom 09.09.2014 (Aktenzeichen 1 RBs 1/14) hin. Danach ist das Telefonieren mit einem in der Hand gehaltenen Handy erlaubt, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer den Motor durch Umdrehen des Zündschlüssels abgeschaltet hat oder ob dieser automatisch durch das ECO - System abgeschaltet wurde.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Fahrer bei ausgeschaltetem Motor seine beiden Hände nicht zur Erledigung von Fahraufgaben benötige und daher telefonieren dürfe.

Im Grunde kann man dem Urteil zustimmen. Autofahrern kann aber nur empfohlen werden, im Auto ausschließlich mit Hilfe von Freisprechanlagen zu telefonieren. In neueren Fahrzeugen sind diese meist als Standard vorhanden, andernfalls kann man die sehr preisgünstigen mobilen Freisprechanlagen verwenden.

Das OLG Hamm hat die Pressemitteilung vom 28.10.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage OLG Hamm.

Hinweis von Herrn Steuerberater Richard Schweiger, Poing. Danke!

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2014+++
03.11.2014