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Abtretung von Mängelansprüchen darf nicht ausgeschlossen werden

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 29.10.2015 auf sein Urteil vom 25.09.2014 (Aktenzeichen 4 U 99/14) hin. Danach darf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abtretung von Mängelansprüchen nicht ausgeschlossen werden.

Zitat aus der Pressemitteilung:

"Das Abtretungsverbot behindere den Weiterverkauf des Verbrauchers, weil es die Gewährleistung gegenüber dem gewerblichen Erstverkäufer erschwere. Es benachteilige neben dem Wiederkäufer auch den wiederverkaufenden privaten Erstkäufer. Veräußere der Erstkäufer die Ware, ohne ihm zustehende Gewährleistungsansprüche gegen den Erstverkäufer abtreten zu können, werde er auch bei einer von Anfang an mangelbehafteten Sache mit einer Gewährleistung belastet, für die der gewerbliche Erstverkäufer verantwortlich sei. Das Interesse des Erstkäufers, in solchen Fällen nicht mit der Abwicklung einer möglichen Gewährleistung mit dem gewerblichen Erstverkäufer belastet zu werden, sei schützenswert."

Das OLG Hamm die Pressemitteilung vom 29.10.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

Hinweis von Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Karl Ramminger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2015
02.11.2015

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