Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Irreführende Blickfangwerbung im Internet

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm weist in seiner Pressemitteilung vom 29.10.2015 auf sein Urteil vom 04.08.2015 (Aktenzeichen 4 U 66/15) hin. Es ist irreführend, einen Sonnenschirm mit den ihn befestigenden Betonplatten abzubilden, wenn die Betonplatten nicht im Preis enthalten sind.

Zitat aus der Pressemitteilung:

"Insbesondere bei Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte Produktabbildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil die Abbildung als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenommen werde. Ein durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzustellen sei, sei grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne den Erwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Sonnenschirme ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar seien, werde ein Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des Ständers notwendigen Betonplatten so verstehen, dass die Platten als Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne Platten geliefert würden, beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. Die Produktabbildung sei als Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhätten."

Das OLG Hamm die Pressemitteilung vom 29.10.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage OLG Hamm

Hinweis von Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Karl Ramminger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2015
02.11.2015

Informationen über die COLLEGA-Verbund-Programme finden Sie hier