Kindergeld bei Studium im Ausland
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 74/2015 vom 28.10.2015 auf sein Urteil vom 23.06.2015 (Aktenzeichen III R 38/14) hin. Danach bekommen Eltern das Kindergeld für ein außerhalb der EU studierendes Kind, wenn dieses seinen Wohnsitz bei den Eltern beibehält.
Das Kind chinesischer Eltern hat seine Schulabschluss in Deutschland gemacht, danach 1 Jahr in China die chinesische Sprach erlernt und im Anschluss in China ein Bachelor Studium begonnen. In den Semesterferien kam das Kind für sechs Wochen nach Deutschland und wohnte im Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass wegen des Studiums noch keine Wohnsitzverlagerung nach China stattgefunden hat.
Der BFH hat die Pressemitteilung 74/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2015
02.11.2015
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