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Corona Steuerbefreiungen für Beihilfen und Unterstützungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.10.2020 ein Schreiben veröffentlicht: "Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer, Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen; Neufassung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 -BStBl I S. 503."

Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 26.10.2020:
"Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 20201 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen."

Das BMF hat das Schreiben vom 26.10.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium 

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 45/2020
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2.11.2020

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