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 der guten Ideen

Ausbildungskosten

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 73/2014 vom 05.11.2014 darauf hin, dass er dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt hat, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass die Aufwendungen von Bürgern für ihre erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Diese Entscheidung kann nur begrüßt werden. Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für die nachfolgende Berufsausbildung veranlasst und daher als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind.

Der BFH weist auch darauf hin, dass der Sonderausgabenabzug von 4.000/6000 € ungenügend ist und sich in vielen Fällen gar nicht auswirkt, weil während der Berufsausbildung meist keine Einnahmen vorhanden sind und eine den Verlustfeststellungen ähnliche Verrechnung mit den Folgejahren bei Sonderausgaben nicht gegeben sei.

Es ist zu wünschen, dass das Bundesverfassungsgericht den wohl begründeten Ausführungen des BFH folgt.

Der BFH hat die Pressemitteilung 73/2014 vom 05.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof.

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2014+++
10.11.2014