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BGH bestätigt Kappungsgrenze für Mieterhöhungen

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 185/2015 vom 04.11.2015 auf sein Urteil vom 04.11.2015 (Aktenzeichen VIII ZR 217/14) hin. Danach ist die Kappungsgrenzen-Verordnung des Landes Berlin vom 07.05.2013 rechtmäßig.

Das Land Berlin hat im gesamten Stadtgebiet von Berlin die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB auf die Dauer von 5 Jahren von 20% auf 15% herabgesetzt. Das bedeutet, dass die Miete in Berlin innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15% erhöht werden darf. Die Kappungsgrenze beträgt 20%, wenn die Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde nicht als besonders gefährdet feststellt. In dem Streit war auch vorgetragen worden, dass die Herabsetzung für die ganze Stadt Berlin und nicht nur für einzelne Stadtteile vorgenommen wurde. Der BGH kam zudem Ergebnis, das die Stadt Berlin so handeln durfte.

Der BGH hat die Pressemitteilung 185/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH  

Hinweise von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!  

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2015
09.11.2015

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