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Falsche Selbstauskunft berechtigt zur fristlosen Kündigung

Der Otto Schmidt Verlag weist auf seiner Homepage auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 30.6.2015 (Aktenzeichen 411 C 26176/14) hin. Ein Mieter hatte in seiner Selbstauskunft falsche Angaben gemacht, das berechtigte den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

Viel zu spät, nämlich nachdem nicht unerhebliche Mietrückstände vorlagen, holte der Vermieter eine Bonitätsauskunft ein und erfuhr hierbei, dass der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Obwohl die Miete nachgezahlt wurde, berechtigte diese Falschangabe zur fristlosen Kündigung. 

Der Otto Schmidt Verlag hat den Hinweis auf das Urteil des AG München auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Otto Schmidt Verlag

Hinweis von Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Karl Ramminger, München. Danke!  

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2015
09.11.2015

Kanzleiverwaltung für Steuerberater

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