Vorläufige Steuerfestsetzung neu geregelt
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist mit Schreiben vom 05.11.2015 auf die Neuregelungen der vorläufigen Steuerfestsetzung hin.
Das Schreiben hat folgende Überschrift:
"BETREFF
Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) im Hinblick auf anhängige Musterverfahren;
Kürzung der Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG um Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V)
BEZUG
BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) und vom 17. August 2015 (BStBl I S. 577); TOP 18 der Sitzung AO III/2015 vom 16. bis 18. September 2015"
Die einleitenden Sätze des Schreibens lauten:
"Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 17. August 2015 (BStBl I S. 577) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungs-konforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:"
Das BMF hat das Schreiben vom 05.11.2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BMF
Hinweise von Frau Steuerberaterin Benita Königbauer, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2015
09.11.2015