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 der guten Ideen

Werbung greift in Urheberrecht ein

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung 186/2015 vom 05.11.2015 auf seine Urteile vom 05.11.2015 (Aktenzeichen I ZR 91/11, I ZR 76/11, I ZR 88/13) hin. Danach verletzt bereits die Werbung für Vervielfältigungsstücke von urheberrechtlich geschützten Gegenständen (in einem Verfahren ging es um Möbel, im anderen um Leuchten, im dritten um Tonträger) das Recht des Urhebers.

Es muss also gar nicht zu einem Kaufabschluss kommen - alleine durch die Werbung wird das Urheberrecht verletzt. In zwei der drei Fälle hatte das das Urheberrecht verletzende Unternehmen seinen Sitz in Italien, die Werbung erfolgte aber im Internet in deutscher Sprache und in deutschen Medien.

Inhaber von Urheberrechten können die Rechtsprechung nur begrüßen. Werbetreibende müssen bei ihrer Werbung das Urheberrecht Dritter beachten.

Der BGH hat die Pressemitteilung 186/2015 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH  

Hinweise von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!  

COLLEGA-Wochen-Ticker 46/2015
09.11.2015

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