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 der guten Ideen

Kalkulationsirrtum

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 163/2014 vom 11.11.2014 auf sein Urteil vom 11.11.2014 (Aktenzeichen X ZR 32/14) hin. Ein Anbieter hatte sich bei einer öffentlichen Ausschreibung gewaltig verkalkuliert. Da er den Auftrag nicht ausführen wollte, beauftragte das Land einen anderen Unternehmer. Der Auftraggeber wollte von dem zurückgetretenen Unternehmer Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten. Dem ist der BGH nicht gefolgt.

Das Urteil macht aber deutlich, dass nicht jeder noch so geringe Irrtum ausreicht, um sich von einem Angebot loszusagen.

Im Urteilsfall war der Irrtum offenkundig: Das auf dem Irrtum beruhende Angebot betrug ca. 455.000 €, der nächstgünstigste Anbieter lag bei 621.000 €. 

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 163/2014 vom 11.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2014+++
17.11.2014