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 der guten Ideen

Politikberater ist Gewerbetreibender

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Pressemitteilung Nr. 75/2014 vom 12.11.2014 auf sein Urteil vom 14.05.2014 (Aktenzeichen VIII R 18/11) hin. Danach ist die Tätigkeit eines Politikberaters nicht freiberuflich sondern gewerblich.

Da das Berufsbild nicht gesetzlich normiert ist und vom BFH auch nicht als wissenschaftlich oder schriftstellerisch angesehen wurde, schied die vom Steuerpflichtigen angenommene Freiberuflichkeit aus. Er wurde als Gewerbetreibender beurteilt.

Der BFH hat die Pressemitteilung Nr. 75/2014 vom 12.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof.

Hinweis: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat einen Fußballschiedsrichter nicht als Gewerbetreibenden angesehen +++COLLEGA-Wochen-Ticker 40/2014+++ 

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2014+++
17.11.2014