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 der guten Ideen

Schnäppchenpreis bei eBay

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 164/2014 vom 12.11.2014 auf sein Urteil vom 12.11.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 42/14) hin. Danach ist es nicht sittenwidrig, wenn bei einer eBay- Auktion ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache besteht. Das Urteil zeigt die Folgen auf, die sich aus einem falschen Verhalten bei eBay ergeben können

Unglücklich gelaufen, kann man dazu nur sagen. Jemand wollte sein Auto für 4.200 € verkaufen und hat es für 1 € Startpreis ohne Festsetzung eines Mindestgebots bei eBay angeboten. Ein Interessent hatte 1 € geboten und die Preisobergrenze auf 555,55 € festgesetzt. Daraufhin hatte der Verkäufer die Auktion abgebrochen und das Auto ohne eBay für 4.200 verkauft.

Das Angebot von 555.55 € war zum Zeitpunkt des Abbruchs das Höchstangebot. Nach Abbruch verlangte der Bieter von dem Verkäufer Schadensersatz in Höhe der Differenz von 1 € und dem von ihm behaupteten Wert des Kaufgegenstandes von 5.250 €.

Der BGH hat der Revision der Verkäufers gegen den Schadensersatzanspruch nicht statt gegeben.

Der BGH hat die Pressemitteilung Nr. 163/2014 vom 12.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2014+++
17.11.2014