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 der guten Ideen

Steuerstrafrecht

Die Süddeutsche Zeitung (SZ) berichtet am 08./09.11.2014 darüber, dass gegen einen Bürger ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde, weil er vergessen hatte, seine Altersrente anzugeben. Der Hinweis, dass diese Daten dem Finanzamt  von Amts wegen ohnehin bekannt sind, half nichts.

Der Mann musste erstmals eine Einkommensteuererklärung als Rentner abgeben. Seine Betriebsrente und seine Riester-Rente hatte er angegeben, das Altersruhegeld (Rente) hatte er vergessen. Seinem Steuerberater fiel das auch nicht auf.

Es wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Bürger wies darauf hin, dass die Höhe seiner Rente dem Finanzamt bekannt sei, er habe auch zur Kenntnis genommen, dass die Rentenbehörde in dem Rentebescheid darauf hingewiesen habe, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, die Daten über die Rente der Finanzverwaltung bekannt zu machen.

Der Bußgeld- und Strafsachenstelle hat vorgeschlagen, das Verfahren einzustellen, wenn der Rentner ein Bußgeld von 2.000 € bezahlt.

Dem Leser dieser Meldung fällt sicher manches auf, was in dieser Sache recht merkwürdig gelaufen ist. Hierauf einzugehen, ist mangels näherer Kenntnis der Einzelheiten nicht möglich.

Beachten muss man allerdings, dass die Finanzverwaltung offenbar bei geringsten Verfehlungen Strafverfahren einleitet. In kleineren Fällen (wo liegt die Grenze?) werden Einstellungen gegen Bezahlung eines Bußgeldes angeboten. Diese Bußgelder sind relativ hoch. Im Fall des Rentners betrug die "Steuerverkürzung" 2.785 € und das Bußgeld 2.000 €.

Steuerberater müssen im Interesse ihrer Mandanten - aber auch zum eigenen Schutz - noch mehr darauf achten, dass die Angaben der Mandanten vollständig sind. Die Empfehlung, sich dies in einer Vollständigkeitserklärung bestätigen zu lassen, kann nur wiederholt werden.

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 47/2014+++
17.11.2014