Nichtanwendungserlass Zinsschranke
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13.11.2014 die Nichtanwendung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16.12.2013 (Aktenzeichen I B 84/13) verfügt.
Der Bundesfinanzhof hatte in dem entschiedenen Fall Aussetzung der Vollziehung gewährt, weil Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) bestehen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat den Nichtanwendungserlass auf seine Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesministerium der Finanzen.