Rechte des Mieters nach Wohnungsbrand
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nr. 170 vom 19.11.2014 auf sein Urteil vom 19.11.2014 (Aktenzeichen VIII ZR 191/13) hin.
Danach hat ein Mieter auch dann Anspruch auf Beseitigung des Brandschadens, wenn er diesen verursacht hat und eine eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung besteht, deren Kosten auf den Mieter umgelegt worden sind.
Die damals 12jährige Tochter des Mieters hatte in einem Kochtopf Öl erhitzt und bei eingeschalteter Herdplatte die Küche verlassen. Das Öl fing Feuer. Der Vermieter hatte die Inanspruchnahme der Wohngebäudeversicherung abgelehnt, weil er eine schadensbedingte Erhöhung der Versicherungsprämie befürchtete, die er wegen der Schuld der Mieters an dem Brand nicht tragen wollte.
Der BGH hat wie oben ersichtlich entschieden und sich allerdings nicht dazu geäußert, ob der "Vermieter ausnahmsweise nicht auf die Inanspruchnahme der Versicherung verwiesen werden kann, wenn damit eine erhebliche Erhöhung der Versicherungsprämien verbunden wäre, denn es fehlte nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Berufungsgerichts insoweit an einem konkreten Vortrag der Beklagten hinsichtlich der zu erwartenden Beitragserhöhungen." Zitat aus der Pressmitteilung des BGH.
Der Bundesgerichtshof hat die Pressemitteilung Nr. 170/2014 vom 19.11.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesgerichtshof.