Erbschaftsteuer Familienheim Nachversteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 77 vom 28.11.2019 auf sein Urteil vom 11.07.2019 (Aktenzeichen II R 38/16) hin. Danach muss die Erbschaftsteuer nachbezahlt werden, wenn der Erbe eines Familienheims dieses vor Ablauf von 10 Jahren veräußert, auch wenn er sich den Nießbrauch vorbehält.
Zitat aus der Pressemitteilung 77 des BFH vom 28.11.2019::
"Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2019 - II R 38/16 entschieden hat."
Grundlage für dieses Urteil war eine notarielle Urkunde, in der der überlebende Ehegatte das Eigentum an dem Familienwohnheim unter Vorbehalt des Nießbrauchs an einen Dritten - zum Beipiel ein Kind - übertragen hat. Regelmäßig weisen Notare darauf hin, dass sie keine Steuerberatung erledigen.
Der Merksatz kann nur sein:
Bevor ein Vertrag bei einem Notar unterzeichnet wird, muss ein Entwurf einer/einem Steuerberater(in) zur steuerlichen Begutachtung vorgelegt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten sind unbeachtlich, wenn man bedenkt, welche steuerlichen Nachteile hierdurch vermieden werden können.
Der BFH hat die Pressemitteilung 77 vom 28.11.2019 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 49/2019
02.12.2019
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