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Einheitswerte verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 79/2014 vom 03.12.2014 auf seinen Beschluss vom 22.10.2014 (Aktenzeichen II R 16/13) hin. Danach hat er dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Einheitsbewertung des Grundvermögens seit 01.01.2009 verfassungswidrig ist.

 

Der BFH führt aus, dass für die Feststellung der Einheitswerte in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 maßgebend sind. "Der BFH ist der Ansicht, dass die Maßgeblichkeit dieser veralteten Wertverhältnisse (spätestens) seit dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2009 wegen des 45 Jahre zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen sei es nach Anzahl und Ausmaß zu dem Gleichheitssatz widersprechenden Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen" (Pressemitteilung des BFH).

Der BFH hat die Pressemitteilung 79/2014 vom 03.12.2014 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link zur Homepage Bundesfinanzhof 

+++COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2014+++

09.12.2014