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Änderung der Rechtsprechung: Kosten für erneuerte Einbauküche

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 74/2016 vom 07.12.2016 auf sein Urteil vom 03.08.2016  (Aktenzeichen  IX R 14/15) hin. Danach sind die Kosten für die Erneuerung einer Einbauküche nicht mehr sofort abzugsfähig, sondern in 10 Jahren abzuschreiben.

Der BFH begründet die Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung damit, dass Spüle und (in einigen Regionen) Herd als Bestandteil des Gebäudes anzusehen seien und daher eine Erneuerung sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten. 

Zitat aus der Pressemitteilung 74/2016 des BFH:
"Demgegenüber geht der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Der BFH begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen."

Der BFH hat die Pressemitteilung 74/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2016
12.12.2016

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