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Reiseveranstalter muss Reisepreis auch bei unverschuldetem Unfall zurück bezahlen

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 223/2016 vom 06.12.2016 auf seine Urteile vom 06.12.2016  (Aktenzeichen  X ZR 117/15 und X ZR 118/15) hin. Auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel kam es zu einem Unfall durch "Geisterfahrer". Der Reiseveranstalter muss den geschädigten Reisenden den Reisepreis zurückerstatten.

Zitat aus der Pressemitteilung 223/2016 des BGH:
"Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können."

Der BGH hat die Pressemitteilung 223/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 50/2016
12.12.2016

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