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Anwendung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14.12.2016 zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr Stellung genommen.

Zitat:
1. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (a.a.O.) werden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlas-sene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nummer 46 EStG).
2 .Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG).
3. Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen einer Entgeltumwandlung sind die o. g. Neuregelungen nicht anzuwenden, vgl. Rdnr. 29.
4. Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 (§ 52 Absatz 4 und Absatz 37c EStG), vgl. Rdnr. 32."

Das BMF hat das Schreiben vom 14.12.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke

COLLEGA-Wochen-Ticker 51/2016
19.12.2016

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