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Schadensersatz für Schrottimmobilien (teilweise) steuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 75/2016 vom 14.12.2016 auf seine Urteile vom 06.09.2016 (Aktenzeichen IX R 44/14, IX R 45/14, IX R 27/15) hin. Die drei Rechtsstreitigkeiten wurden an die Finanzgerichte (FG) zurück verwiesen.

 Zitat:
"In den entschiedenen Fällen hatten sich die Kläger an geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, die nicht werthaltige Immobilien enthielten und die zugesagten Erträge nicht erwirtschaften konnten."

Der BFH geht davon aus, dass die Rückzahlungen "zugleich als Entgelt für den Verzicht auf Schadensersatzansprüche aus deliktischer und vertraglicher Haftung und die Rücknahme der Schadensersatzklagen" geleistet wurden. Die Höhe der hierauf entfallenden Beträge werden die Finanzgerichte nun feststellen müssen.

Hinweis: In allen Fällen hatten die Finanzämter und Finanzgerichte die volle Entschädigungssumme als steuerpflichtig angesehen. Wie man sieht, offenbar zu Unrecht. Daher sollten ähnlich gelagerte Fälle offen gehalten werden.

Der Bundesfinanzhof hat die Pressemitteilung 75/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 51/2016
19.12.2016

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