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Bewertung und Abschreibung von Zahlungsansprüchen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13.12.2016 zur Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhof (BFH) vom 21.10.2015 (Aktenzeichen IV R 6/12) Stellung genommen und das BMF-Schreibens vom 25. Juni 2008, BStBl I 2008 Seite 682 geändert.

Zitat aus dem Schreiben des BMF:
"Der BFH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2015, IV R 6/12, entschieden, dass es sich bei Zah-lungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 25. Juni 2008, BStBl I 2008 Seite 682, waren diese Ansprüche bisher als nicht abnutzbar behandelt worden, weil es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um zeitlich nicht begrenzte Ansprüche handele."

Das BMF hat das Schreiben vom 13.12.2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

COLLEGA-Wochen-Ticker 01/2017
02.01.2017

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