Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - besondere Pflichten ab 01.01.2019
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 17.12.2018 darauf hingewiesen, dass Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ab 01.01.2019 aufgrund des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2018) besondere Pflichten haben und hierfür die erforderlichen Vordruckmuster "USt 1 TJ - Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG" - und Vordruckmuster "USt 1 TI - Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG" bekannt gemacht.
Zitat aus dem Schreiben des BMF von 17.12.2018:
"Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-) steuerliche Erfassung."
Das BMF hat das Schreiben vom 17.12.2018 und die Vordruckmuster auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
COLLEGA-Wochen-Ticker 01/2019
02.01.2019
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