Skip to main content
Netzwerk

 der guten Ideen

Schadensersatz darf nach "fiktiven" Mängelbeseitigungskosten berechnet werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 054/21 vom 12.03.2021 auf sein Urteil vom 12.01.2020 (Aktenzeichen V ZR 33/19) hin. Danach darf ein kaufvertraglicher Anspruch auf "Schadensersatz wegen Mängeln an einer erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden".
 
Schadensersatz darf nach "fiktiven" Mängelbeseitigungskosten berechnet werden

In dem Urteil wird die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt.

Der BGH hat die Pressemitteilung vom 12.03.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2021
15.03.2021

Das Netzwerk

Die kollegiale Zusammenarbeit und ein intensiver Erfahrungsaustausch ermöglichen es Steuerberatern in einem Netzwerk mit der Weiterentwicklung Schritt zu halten. Interessierte sind eingeladen, sich uns anzuschließen: Sie wollen in unserem Netzwerk mitarbeiten? Mehr  

ANZEIGE: Link zum Shop von TAXOS-Software.de: Formulierungshilfen zur Verfahrensdokumentation von Günter Hässel

 

%MCEPASTEBIN%