Schadensersatz darf nach "fiktiven" Mängelbeseitigungskosten berechnet werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 054/21 vom 12.03.2021 auf sein Urteil vom 12.01.2020 (Aktenzeichen V ZR 33/19) hin. Danach darf ein kaufvertraglicher Anspruch auf "Schadensersatz wegen Mängeln an einer erworbenen Immobilie weiterhin anhand der voraussichtlich entstehenden, aber bislang nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten berechnet werden".
Schadensersatz darf nach "fiktiven" Mängelbeseitigungskosten berechnet werden
In dem Urteil wird die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt.
Der BGH hat die Pressemitteilung vom 12.03.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof
COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2021
15.03.2021
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