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Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung per Telefon oder Videokonferenz zulässig

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf weist in seinem Newsletter vom März 2021 auf seinen rechtskräftigen Beschluss vom 11.05.2020 (Aktenzeichen 3 V 1087/20 AE(AO)) hin. Danach besteht kein Anspruch auf eine Schlussbesprechung unter persönlicher Anwesenheit der Teilnehmer.

Schlussbesprechung nach einer Außenprüfung per Telefon oder Videokonferenz zulässig

Der Steuerpflichtige hatte das Angebot des Finanzamts, eine telefonische Schlussbesprechung abzuhalten, abgelehnt. Nach dem Beschluss des FG Düsseldorf durfte das Finanzamt von einem Verzicht der Antragstellerin auf die Durchführung einer Schlussbesprechung ausgehen.
N
ach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO sei grundsätzlich über das Ergebnis einer Außenprüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten. Das Gesetz mache jedoch keine Vorgaben im Hinblick auf den Ort und die Art und Weise, wie diese Schlussbesprechung durchzuführen ist.

Das FG Düsseldorf hat den Beschluss vom 11.05.2020 in seinem Newsletter vom März 2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage FG Düsseldorf

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2021
15.03.2021

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