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Steuerbarer Verlust eines Aktionärs nach Insolvenz der Aktiengesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung Nummer 006/21 vom 11.03.2021 auf sein Urteil vom 17.11.2020 (Aktenzeichen VIII R 20/18) hin. Danach entstehe ein steuerbarer Verlust für den Aktionär erst, wenn er aufgrund des rechtlichen Untergangs seines Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleide. 
Steuerbarer Verlust eines Aktionärs nach Insolvenz der Aktengesellschaft

Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2013, in dem der Steuerpflichtige die Verluste nicht geltend machen konnte.

Ab dem VZ 2020 ist die neue Bestimmung des § 20 Abs. 6 Satz 6 anzuwenden, nach der derartige Verluste in Höhe von maximal 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können. Nicht verrechnete Verluste können je Folgejahr bis zu Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Der BFH hat die Pressemitteilung vom 11.03.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2021
15.03.2021

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