Steuerbarer Verlust eines Aktionärs nach Insolvenz der Aktiengesellschaft
Steuerbarer Verlust eines Aktionärs nach Insolvenz der Aktengesellschaft
Das Urteil betrifft einen Fall aus dem Jahr 2013, in dem der Steuerpflichtige die Verluste nicht geltend machen konnte.
Ab dem VZ 2020 ist die neue Bestimmung des § 20 Abs. 6 Satz 6 anzuwenden, nach der derartige Verluste in Höhe von maximal 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können. Nicht verrechnete Verluste können je Folgejahr bis zu Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Der BFH hat die Pressemitteilung vom 11.03.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2021
15.03.2021
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