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Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel

Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 04/2021 vom 18.01.2021 auf sein Urteil vom 11.11.2020 (Aktenzeichen XI R 7/20) hin. Danach ist die Vorsteuer nach dem sogenannten Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn bei Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume bestehen.

Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel

Im Urteilsfall wurde in einem gemischt genutzten Gebäudekomplex ein Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wurde und eine Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wurde, errichtet. 

Zitat aus der Pressemitteilung des BFH:
"Außerdem müsse nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel – vielmehr dürfe das FA den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist." 

Der BFH hat die Pressemitteilung vom 18.01.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 11/2021
15.03.2021

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