Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume
Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume
Leitsätze des Gerichts:
"1. Auch nach der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten möglich.
2. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren."
Das FG Hamburg weist auf diesen Beschluss in seinem Newsletter 1/2021 hin und hat ihn auf dem Justizportal Hamburg Justiz veröffentlicht. Link Justizportal Hamburg Justiz
COLLEGA-Wochen-Ticker 15/202112.04.2021
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