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 der guten Ideen

Wir trauern um Josef Engelhardt

 


Josef Engelhardt
Steuerberater und Rechtsbeistand
Landwirtschaftliche Buchstelle
Ehrenmitglied
von COLLEGA e.V.
*22. Dezember 1934
ist am 14. März 2021verstorben.   

 Josef Engelhardt über 40 Jahre Mitglied unseres Verbands. 

Mit großer Leidenschaft und Hingebung hat
Kollege Josef Engelhardt
in den Jahren nach der Gründung von COLLEGA e.V.
sein Wissen und sein sehr großes Organisationtalent eingebracht
und bei der Entwicklung des  damals einmaligen
Programms COLLEGA-Kanzlei mitgearbeitet.
In der Organisation unseres Verband war Herr Engelhardt mehr
als zehn Jahre als Rechnungsprüfer tätig.
Herr Josef Engelhardt war aufgrund seiner Kollegialität
und seines liebenswürdigen Wesens, aber auch wegen
seiner hohen Fachkenntnisse seht beliebt.

Wir werden das Andenken an unseren
Kollegen Josef Engelhardt
in hoher Ehre halten.
S
einen Familiengehörigen sprechen
wir unsere herzliche Anteilnahme aus.

      Günter Hässel                      Kurt Hengsberger
        1. Vorsitzender                       2. Vorsitzender     
COLLEGA Verband für EDV und Kanzleiorganisation
für Angehörige der steuer- rechtsberatenden
sowie wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2021
12.04.2021

 

Steuer-Identifikationsnummer ein Ordnungskriterium in 51 anderen Gesetzen

Im Bundesgesetzblatt (BGBl) I vom 06.04.2021 (BGBl 2021 I S. 591)  ist das "Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG" vom 28.03.2021 veröffentlicht. Das "Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung (Identifikationsnummerngesetz – IDNrG)" tritt im Wesentlichen an dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für den Betrieb nach dem Identifikationsnummerngesetz gegeben sind.

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An Essensgutscheine keine überzogenen Anforderungen stellen

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom  14.11.2019 (Aktenzeichen 2 K 768/16) entschieden, dass an den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Restaurantschecks durch die Arbeitnehmer keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. "Allein die abstrakte Möglichkeit missbräuchlicher Verwendung der Restaurantschecks steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. der SvEV nicht entgegen."

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