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An Essensgutscheine keine überzogenen Anforderungen stellen

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom  14.11.2019 (Aktenzeichen 2 K 768/16) entschieden, dass an den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der Restaurantschecks durch die Arbeitnehmer keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. "Allein die abstrakte Möglichkeit missbräuchlicher Verwendung der Restaurantschecks steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. der SvEV nicht entgegen."

An Essensgutscheine keine überzogenen Anforderungen stellen

Zitat aus dem Orientierungssatz 3 zu dem Urteil:
"Den Nachweis, dass der Arbeitgeber alles erforderliche und zumutbare unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Restaurantschecks ausschließlich zum Erwerb von Mahlzeiten eingesetzt werden, kann der Arbeitgeber durch Vorlage der wechselseitigen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Scheckemittenten einerseits und der Mustervereinbarung des Scheckemittenten mit den Akzeptanzstellen andererseits sowie eines Restaurantscheckmusters erbringen. Der Arbeitgeber genügt seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten, indem er seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der - inhaltlich eindeutigen - Zweckbestimmung der Restaurantschecks hinweist. Weitergehende Kontroll-, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, dass und welche Lebensmittel im Einzelfall tatsächlich vom Arbeitnehmer mit den Schecks erworben worden sind, bestehen nach dem Gesetz für den Arbeitgeber nicht."

Das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.11.2019 ist auf der Homepage des FG unter der Qelle "Juris" veröffentlicht. Link Homepage des Landes Schasen-Anhalt

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12.04.2021

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