An Essensgutscheine keine überzogenen Anforderungen stellen
An Essensgutscheine keine überzogenen Anforderungen stellen
Zitat aus dem Orientierungssatz 3 zu dem Urteil:
"Den Nachweis, dass der Arbeitgeber alles erforderliche und zumutbare unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Restaurantschecks ausschließlich zum Erwerb von Mahlzeiten eingesetzt werden, kann der Arbeitgeber durch Vorlage der wechselseitigen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Scheckemittenten einerseits und der Mustervereinbarung des Scheckemittenten mit den Akzeptanzstellen andererseits sowie eines Restaurantscheckmusters erbringen. Der Arbeitgeber genügt seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten, indem er seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der - inhaltlich eindeutigen - Zweckbestimmung der Restaurantschecks hinweist. Weitergehende Kontroll-, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, dass und welche Lebensmittel im Einzelfall tatsächlich vom Arbeitnehmer mit den Schecks erworben worden sind, bestehen nach dem Gesetz für den Arbeitgeber nicht."
Das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.11.2019 ist auf der Homepage des FG unter der Qelle "Juris" veröffentlicht. Link Homepage des Landes Schasen-Anhalt
COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2021
12.04.2021
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