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Kein ermäßigter Steuersatz für den Betrieb eines Fotostudios

Nach dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 05.02.2021 (Aktenzeichen 5 K 268/20 U, AO) unterliegen die Umsätze eine Fotostudios nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG.

Kein ermäßigter Steuersatz für den Betrieb eines Fotostudios

Im Rahmen einer verbindlichen Auskunft sollte geklärt werden , ob von dem Fotostudio erstellte Fotos als unter das Urheberrecht fallend dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. In Abgrenzung zu einem Pressefotografen, bei dem die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gegeben sei, hat das Gericht die zu entscheidende Frage verneint.

Das FG Münster weist auf dieses Urteil in der Veröffentlichung von Entscheidungen vom 01.04.2021 hin.  Link Homepage FG Münster 

COLLEGA-Wochen-Ticker 15/2021
12.04.2021

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