Geringfügige Fehler: Keine unverhältnismäßigen Zuschätzungen
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 09.03.2021 (Aktenzeichen 1 K 3085/17 E;G,U) viel Verständnis für einen Steuerpflichtigen gezeigt.
Geringfügige Fehler: Keine unverhältnismäßigen Zuschätzungen
Eine Betriebsprüfung hatte bei einem griechischen Imbissladen sieben fehlende Einnahmen in Höhe von zusammen 11,94 € (2013), 22,64 € (2013) und 59,15 € (2014) festgestellt. Aus diesen Gründen sei der Anscheinsbeweis nach § 158 AO widerlegt. Es bestehe Schätzungsbefugnis gemäß § 162 AO. Es wurden erhebliche Zuschätzungen vorgenommen! Nach dem Urteil des FG Münster kann eine Buchführung trotz einzelner Mängel ordnungsmäßig erscheinen. Die Zuschätzungen sind rechtswidrig, soweit sie über die tatsächlich festgestellten Beträge von 11,94 € für 2012, 22,64 € für 2013 und 59,15 € für 2014 hinausgehen. Das Gericht weist aber darauf hin, dass für den streitbefangenen Zeitraum die tägliche Kassenführung nach § 146 Abs. 1 Satz 2 noch eine Sollvorschrift war. Die Feststellungen des Gerichts zu den Folgen von geringfügigen Fehlern und der Unverhältnismäßigkeit von Zuschätzungen sind sehr zu begrüßen.
10.05.2021
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