Biberschaden keine Steuerermäßigung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 060/20 vom 17.12.2020 auf sein Urteil vom 01.10.2020 (Aktenzeichen VI R 42/18) hin. Danach sind die Aufwendungen für die Beseitigung von durch einen Biber verursachten und zum Schutz vor weiteren Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG abzugsfähig.
Biberschaden keine Steuerermäßigung
Zitat aus der Pressemitteilung des BFH:
"Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG (wie z.B. Brand oder Hochwasser) vergleichbar."
Der BFH hat die Pressemitteilung 060/20 vom 17.12.2020 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 02/2021
11.01.2021
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