Biberschaden keine Steuerermäßigung
Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in seiner Pressemitteilung 060/20 vom 17.12.2020 auf sein Urteil vom 01.10.2020 (Aktenzeichen VI R 42/18) hin. Danach sind die Aufwendungen für die Beseitigung von durch einen Biber verursachten und zum Schutz vor weiteren Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG abzugsfähig.