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Vergütung für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.07.2021 das Schreiben "Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind" veröffentlicht.

Vergütung für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten

Zitat aus dem BMF-Schreiben vom 14.07.2021:
"Die mit dem BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007-; DOK 2021/0003450 (BStBl I 2021 S. 301) für Fälle zeitlich befristeter Rechteüberlassung vorgesehene Vereinfachung des Verfahrens kann unter den dort festgesetzten Voraussetzungen auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021 aber vor dem 1. Juli 2022 zufließen. "

Das BMF hat das Schreiben vom 14.07.2021 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium

Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!

COLLEGA-Wochen-Ticker 29/2021
19.07.2021

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