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Reiseveranstalter kann für Nebenleistungen haften

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 04/2016 vom 12.01.2016 auf sein Urteil vom 12.01.2016 (Akteneichen X ZR 4/15) hin. Es geht um die Frage, wann ein Reiseveranstalter für Nebenleistungen (Ausflüge) haftet. 

Der Rechtsstreit ist nicht endgültig entschieden, sondern an die Vorinstanz zur weitere Sachaufklärung zurück verwiesen.

Der Entscheidung kann jedoch entnommen werden, dass ein Reiseveranstalter deutlich darauf hinweisen muss, ob er bestimmte Nebenleistungen - im Urteilsfall einen Jeep-Fahrt - nicht im eigenen Namen, sondern nur als Vermittler anbietet. Die Klärung dieser Frage ist für Reiseveranstalter wichtig.

Für Reisende ist diese Frage von Bedeutung, da sie eine Klageabweisung riskieren, wenn sie den Falschen in Anspruch nehmen.

Der BGH hat die Pressemitteilung 04/2016 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage BGH

COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2016
18.01.2016 

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