Nochmals: Doppelte Besteuerung von Altersbezügen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 21.06.2016 (Aktenzeichen X R 44/14) festgestellt, dass in keinem Fall zu einer doppelten Besteuerung der Altersbezüge kommen darf.
Im Urteilsfall ging es darum, dass ein Ehepaar sich dagegen gewandt hat, dass diejenigen Anteile einer Altersrente versteuert werden, die aus Beitragen herrühren, die sich beim Sonderausgabenabzug nicht ausgewirkt haben. Oder anders ausgedrückt, das Ehepaar wollte keine Steuern bezahlen für Leistungen, die indirekt aus versteuertem Einkommen stammen.
Der BFH hat der Revision im Wesentlichen statt gegeben, die Rechtssache aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses - gegebenenfalls im Weg der Schätzung - den doppelt mit Steuern belasteten Anteil der Rente feststellt.
Hinweis: Man muss in jedem Einzelfall prüfen, ob man gegen Einkommensteuerbescheide, bei denen Renten Steuergegenstand sind, Einspruch einlegt und auf das Urteil des BFH verweist.
COLLEGA-Wochen-Ticker hat auf das Urteil des BFH bereits in der Ausgabe 45/2016 mit weiteren Fundstellen hingewiesen.
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2017
15.01.2017
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