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Wohnungseigentumsanlage nachträglicher Lifteinbau bedarf Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Der Bundesgerichtshof (BGH) weist in seiner Pressemitteilung 05/2017 auf sein Urteil vom 13.01.2017 (Aktenzeichen V ZR 96/16) hin, nach dem der nachträgliche Einbau eines Lifts in ein aus Eigentumswohnungen bestehendes Mehrfamilienhaus auch dann der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, wenn die Initiatoren der geplanten Maßnahme alle Kosten tragen wollen.

In dem Urteilsfall wollte eine Gruppe von Wohnungseigentümern den Einbau eines Lifts auf ihre Kosten durchführen lassen, weil einer von Ihnen einen barrierefreien Zugang zu seiner im 5. Stockwerk gelegenen Wohnung herstellen wollte..

Der BGH hat die Pressemitteilung 05/2017 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesgerichtshof

COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2017
15.01.2017

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