Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer sind den Finanzbehörden mitzuteilen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 12.01.2018 ein Schreiben "Anwendung der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung - MV)" veröffentlicht.
Billigkeitsmaßnahmen bei der Gewerbesteuer müssen gegebenenfalls bei der Einkommensteuerberechnung berücksichtigt werden.
Sie sind daher den Finanzbehörden mitzuteilen. Das regelt die sogenannte Mitteilungsverordnung.
Das BMF hat das Schreiben vom 12.01.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzministerium
Hinweis von Herrn vereidigter Buchprüfer, Steuerberater und Rechtsbeistand Kurt Hengsberger, München. Danke!
COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2018
15.01.2018
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