Heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft: Aufwendungen sind außergewöhnliche Belastung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Pressemitteilung Nr. 02/2018 vom 03.01.2018 auf sein Urteil vom 05.10.2017 (Aktenzeichen VI R 47/15) hingewiesen. Danach führen Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zugelassen. Der BFH sah das in dem Urteil anders.
Der BFH hat die Pressemitteilung 02/2018 vom 03.01.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof
COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2018
15.01.2018
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