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Kindergeldrecht: Änderung beim Ende der Ausbildungszeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Pressemitteilung Nr. 04/2018 vom 10.01.2018 auf sein Urteil vom 14.09.2017 (Aktenzeichen III R 19/16) hingewiesen. Danach endet "die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit."

Zitat aus der Pressemitteilung Nr. 04/2018 des BFH vom 10.01.2018:
"Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses. Hiervon unterscheidet sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt ist."

Der BFH hat die Pressemitteilung 02/2018 vom 03.01.2018 auf seiner Homepage veröffentlicht. Link Homepage Bundesfinanzhof

COLLEGA-Wochen-Ticker 03/2018
15.01.2018

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